Entlüftung
Der Schacht muss angemessen entlüftet sein. Er darf nicht für die Belüftung von Räumlichkeiten, die nicht zum Aufzug gehören, benutzt werden.
Lüftungsklappen
Wärmeverluste
(Liftschacht als Warmraum) Die Lüftungsöffnungen sind bei Temperaturen über 35°C offen, unter 25°C geschlossen (Temperaturgrenzen
bei Lifthersteller ermitteln).
Leitungsführung
Die elektrischen Zuleitungen können im gleichen Schutzrohr (gleicher Stromkreis) wie die Schachtbeleuchtung verlegt werden (Ausnahmebewilligung entgegen der Brandschutzrichtlinie 14.100, 3.1-4).
(1) Beförderungsanlagen wie Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und dergleichen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
(2) Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
4 Anforderungen an Aufzugsanlagen 4.3 Entrauchung im Brandfall(1) Aufzugsschächte sind oben direkt oder über Triebwerks- oder Rollenraum zu entrauchen. Liegt der Triebwerksraum unten, kann dessen Entrauchung ins Freie auch über den Schacht erfolgen.
Um eine starke Auskühlung des Schachtes zu vermeiden, kann die Entrauchungsöffnung mit einer Klappe verschlossen werden, welche von der Ausgangsebene und vom Triebwerksraum aus bedienbar ist. Zugehörige Einrichtungen, die betriebsmässig gewartet oder betätigt werden müssen sind ausserhalb des Schachtes und des Rollen- Triebwerkraumes anzuordnen.
Die Entrauchungsöffnung ist möglichst satt unter der Decke anzuordnen.
4.7 Brandfallsteuerung(1) Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden.
(2) Aufzüge in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften sowie Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung müssen eine Brandfallsteuerung aufweisen, sofern sie mehr als drei Haltestellen verbinden.
(3) Mit dem Einschalten der Brandfallsteuerung ist der Fahrkorb auf die Ausgangsebene zu steuern und dort mit geöffneter oder entriegelter Schacht- und Fahrkorbtür zu blockieren. Befehle der Brandfallsteuerung haben Priorität, ausgenommen solche der Rückholsteuerung.
(4) Für das Einschalten der Brandfallsteuerung ist an geeigneter Stelle auf der Ausgangsebene ein mit dem Einheitsschlüssel zu bedienender Schalter zu montieren.
(5) In Bauten und Anlagen mit einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage muss die Brandfallsteuerung automatisch über diese Anlage ausgelöst werden.
8 Betriebsbereitschaft und WartungDer Anlageeigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Aufzugsanlagen und Feuerwehraufzüge bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere:
a Wärme- und kältetechnische Anlagen
b Lufttechnische Anlagen
c Aufzugsanlagen,
d Elektrische Anlagen.
Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und auszustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.