Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
Artikel 2 (3)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden können.
Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(12) Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch; daher sollten neue Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die auf die klimatischen Verhältnisse vor Ort zugeschnitten sind.
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit zu unterstützen.
Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
Artikel 5
Neue Gebäude
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. (…)
Artikel 15
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 4. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich diese Vorschriften mit.
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008
§2 (3) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder Montagebetrieb haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des zu installierenden Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
§2 (4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist - …… - an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachnahme auf die Bestimmungen dieser Verordnung der Schutz von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung des Aufzugs nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen im Aufzugsschacht vorhanden sind.
Ö NORM B 2473
5.2.4.1 Natürliche Schachtentlüftung
Für die natürliche Schachtlüftung sind Öffnungen im Ausmaß von 2,5% der Grundfläche des Schachtes, mindestens jedoch 0,1 m², an der obersten Stelle des Schachtes erforderlich. Alternativ dürfen natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 12101-2 herangezogen werden, wobei die örtlichen Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen sind.
Energieausweis- Vorlage- Gesetz (EAVG)
§ 9 Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
TRVB S 123 / Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz - Brandmeldeanlagen
3.3 Auswahl der Brandmelderart
Bei der Auswahl der Brandmelder sind die Arten der zu erwartenden Entstehungsbrände, die Raumhöhe, die Umgebungsbedingungen und die möglichen Quellen für Täuschungsalarme im Überwaschungsbereich zu berücksichtigen. (…)
3.3.2 Raumhöhe
Wegen der mit steigender Raumhöhe anwachsenden Ansprechverzögerung der Brandmelder ergeben sich für ihren Einsatz bei größeren Raumhöhen bestimmte Einschränkungen. Der Zusammenhang zwischen der allgemeinen Eignung der verschiedenen Brandmelderarten und der Raumhöhe sowie die absoluten Anwendungsgrenzen sind, soweit nicht mehrere Melderebenen eingebaut werden können, in nachfolgender Tabelle festgelegt.

gg - gut geeignet
g - geeignet
ng - nicht geeignet
ang - im allgemeinen nicht geeignet (Melder für Sonderanwendungen können geeignet sein; die Eignung muß nachgewiesen werden, z.B. durch Testbrände)
3.4 Anzahl und Anordnung von Bandmeldern
3.4.1.1 Anzahl und Anordnung automatischer Brandmelder richten sich nach der Art der verwendeten Melder, nach Größe und Höhe des Raumes, der Decken- bzw. Dachform, nach der Verwendungsart und nach den Luftströmungsverhältnissen der zu überwachenden Bereiche. Die automatischen Brandmelder sind so auszuwählen und anzuordnen, dass alle Entstehungsbrände erfasst werden können. Weiters sind die Melder so anzuordnen, dass Täuschungsalarme nach Möglichkeit vermieden werden.
3.4.3.5 Die Abstände von Rauchmeldern zu Wänden dürfen nicht kleiner als 0,5m sein. Bei Gängen, Kanälen und ähnlichen Gebäudeteilen mit weniger als 1m Breite sind Rauchmelder mittig anzuordnen. Sind Unterzüge, Balken oder z.B. unter der Decke verlaufende Klimakanäle vorhanden, welche näher als 0,15 m an die Decke reichen, so muss auch zu diesen Bauteilen der seitliche Abstand von Rauchmeldern mindestens 0,5 m betragen.
3.4.3.6 Der Abstand der Rauchmelder vom Fußboden muss den Werten der Tab. 3.3.2 entsprechen.
3.4.3.7 Ein Bereich von 0,5 m seitlich und unterhalb der Rauchmelder muss von Einrichtungen und Lagerungen jeder Art frei sein.
OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz
7.2 Luft- und Winddichte
7.2.1 Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein.
Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und zum OIB Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“
I. Zielsetzung und grundlegender Aufbau der Richtlinie
Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Diese sollen einerseits im Sinne der Harmonisierung bautechnischer Vorschriften österreichweit einheitlich gelten, andererseits sind die Anforderungen an die Gebäude so zu gestalten, dass damit die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden.
Burgenländisches Baugesetz 1997
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliches Interesse)
§ 3. Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauungsgeeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
entsprechen.
Bauprodukte
§ 7. Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.
Kärntner Bauordnung 1996
6. Abschnitt
Vorschriften
§ 26 Anforderungen
Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.
§ 27 Bauprodukte
Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen.
Unbeschadet der an ein Vorhaben nach § 26 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:
7. Abschnitt
Ausführung
§ 29 Unternehmer
Die Unternehmer haben – unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz – alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.
Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bausausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
Kärntner Aufzugsgesetz
2. Abschnitt
Einbau und Inbetriebnahme von Aufzügen
§ 5 Technische Vorschriften
Aufzüge müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes entsprechen. …..
Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs 1 lit a Z 1 bis 3 und zu Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs 1 lit b dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl Nr. 780/7996, entsprechen. Diese Vorschriften gelten nicht für Aufzüge und Einrichtungen iSd § 3 der ASV 1996.
Neue Aufzüge iSd. § 2 Abs 1 lit a Z 4, Abs 2, Abs 3 und Abs 1 lit b, die nicht zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl Nr 306/1994, entsprechen.
§ 6 Vorprüfung
(2) Vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges ist ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Einbindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt.
§ 7 Abnahmeprüfung
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Einbindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt. …..
§ 19 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
- RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September 1995, S 1
- …..
Kärntner Bauvorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anforderungen
(1) Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.
3. Abschnitt
Allgemeine Bauvorschriften
§ 11 Energieeinsparung und Wärmeschutz
(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;
b) …..
c) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
§ 13 Tragende Bauteile
(2) Tragende Bauteile sind ihrer Art und der Art ihrer Verwendung entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen.
§ 14 Außenwände
(1) Außenwände von Gebäuden sind brandbeständig herzustellen. Die Wahl anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung des Standortes und der Verwendung des Gebäudes keine Bedenken bestehen. Sie sind einschließlich der in ihnen enthaltenen Öffnungen entsprechend dem Verwendungszweck des Gebäudes sowie der sonstigen örtlichen Gegebenheiten schalldämmend und – soweit es sich aus § 11 ergibt – wärmedämmend auszubilden.
§ 29 Belüftung und Entlüftung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftet und entlüftet werden können.
Niederösterreichische Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995
§ 7 Abnahmeprüfung
(1) Ein Personenaufzug ist nach seiner Fertigstellung von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang D der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 zu prüfen.
§ 11 Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung
wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
Richtlinien 95/16/EG
des Europäische Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Aufzüge, ABl.Nr. L 213 vom 7.9.1995, S.1.
Niederösterreichische Aufzugsverordnung 1995
§ 2 Technische Anforderungen
(1) Aufzüge, deren Einbau in Bauwerke nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wird, müssen den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in den Richtlinien der Europäischen Union für Aufzüge und Maschinen festgelegt sind; sie dürfen insbesondere die Stand- und Brandsicherheit der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen, das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und keine Belästigung von Personen verursachen, welche das örtliche zumutbare Maß übersteigt.
§ 3 Baubewilligung, Vorprüfung der Antragsbeilagen
(1) …
(2) Als wesentliche Änderung gilt die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen sowie jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit zu beeinflussen, oder den Verwendungszweck betrifft. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Änderungsmaßnahmen jeweils einer Baubewilligung bedürfen.
Niederösterreichische Bauordnung
II. Bautechnik
Anforderung an die Planung und die Bauausführung
§ 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sein und – soweit nach ihrer Art erforderlich – die nachfolgend angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normalerweise vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:
1. ……
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. …..
5…..
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
(1) Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird.
(2) Diese wesentlichen Anforderungen sind dem Stand der Technik entsprechend zu erfüllen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen eingehalten werden.
Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1997
14. Abschnitt
Haustechnische Anlagen
1. Kapitel
Aufzüge
§ 93 Anforderungen an Aufzüge
Aufzüge sind innerhalb eigener und brandbeständiger Schächte zu führen. Solche Schächte sind dann nicht notwendig, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet ist.
Bei brandbeständigen Schachtwänden müssen die Schachttüren und andere Öffnungen das Übergreifen von Feuer oder Rauch auf andere Gebäudeteile verhindern können.
In den Fahrschächten und Triebwerksräumen dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Aufzug gehören.
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz
II. Hauptstück
§ 3 Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen
Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass
1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich
a) Sicherheit,
b) Festigkeit,
c) Brandschutz, Wärmedämmung und Wärmeschutz sowie Schalldämmung
und Schallschutz,
d) Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und
e) Umweltschutz
entsprechen;
§ 4 Bauprodukte
(1)
Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche
Merkmale(wesentliche
Anforderungen) aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie
durch
Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet
werden
sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung
den
Anforderungen
1. der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
2. des Brandschutzes,
3. der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
4. der Nutzungssicherheit,
5. des Schallschutzes,
6. der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entsprechen.
IIIa. Hauptstück
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§39a Allgemeine Anforderungen
(1) Gebäude und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwassersbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
§ 61a Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes gibt.
Oberösterreichisches Aufzugsgesetz 1998
§ 3 Technische Anforderungen
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes entsprechen.
Oberösterreichische Bauordnung (Novelle 2008)
§ 47 Erhaltungspflicht
(1) Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Verpflichtung insbesondere auch auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides sowie auf die Erhaltung der nach der Baubewilligung zur baulichen Anlagen so zu erhalten, dass die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
§ 50 Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, dass die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz de baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und dass Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
Bautechnikgesetz
1. Abschnitt
A. Allgemeine Anforderungen
Grundsatz
§1 Alle Bauten und sonstige baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen folgender Gesichtspunkte entsprechen:
Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den betrieb und die Instandhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen.
§ 3 Technische Anforderungen
(1) Aufzüge müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sein und den allgemeinen Anforderungen gemäß § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
Steiermärkisches Baugesetz
§ 43 Allgemeine Anforderungen
Tiroler Aufzugsgesetz 1998
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(3) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395 L 0016 (ABl. Nr. L 213, S. 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 395 X 0216 (ABl.Nr. L 134, S. 37) umgesetzt.
2. Abschnitt
Einbau und Abnahme von Aufzügen
§ 3 Technische Vorschriften
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes entsprechen.
Technische Bauvorschriften 2008
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchtauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere:
a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
b) des Brandschutzes,
c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
e) des Schallschutzes und
f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen.
…………
3. Abschnitt
Brandschutz
§3 Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 7 Fluchtwege
(1) Bauliche Anlage müssen so geplant ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, diese im Brandfall rasch und sicher verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) ….
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
§ 9 Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
7. Abschnitt
Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz
§ 34 Anforderungen
(1) Neubauten von Gebäuden sowie umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für die unterschiedlichen Erfordernisse im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beiheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, benötigte Energiemenge (Gesamtenergieeffizienz) entsprechend dem Stand der Technik.
(2) …
(3) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, (Anlage 6 zu § 35 Abs. 1 lit. f) zu berechnen.
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Notifikation
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 ff., umgesetzt.
Bautechnikverordnung 2008
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Allgemeine Anforderungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
a) Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist;
b) ……
§ 2 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normalem Instandhalten über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschied hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen. Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b) Brandschutz,
c) Hygiene, Gesundheit, und Umweltschutz,
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e) Schallschutz,
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) …….
2. Unterabschnitt
Brandschutz
§ 5 Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§ 7 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
§ 9 Fluchtsystem
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 12 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
24. Bauordnung Wien 2008
4. Abschnitt: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 97 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
5. Abschnitt: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 111 Aufzüge
(3)….. Geschlossene Aufzugsschächte sind an ihrem oberen Ende mit einer Lüftungsöffnung zu versehen. Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
7. Abschnitt: Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 118 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Art. Vb, §§ 62a Abs. 8, 63 Abs. 1 lit. E und 118 der Bauordnung für Wien sowie § 15 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Wiener Aufzugsgesetz 2006
3. Abschnitt
Technische Bestimmungen
§ 9 (1) Aufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.